Rechtsanwalt Konrad Dienst in Landshut

Arbeitsgebiet Patentrecht


Grundzüge des Patenrechts

Rechtliche Einordnung

Das Patenrecht stellt ein Teilrechtsgebiet des Zivilrechts dar, das Entstehung und Wirkung gewerblicher Schutzrechte für Erfindungen normiert. Grundsätzlich werden Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind (§ 1 Abs. 1 PatG).


Unser Leistungsspektrum

Grundsätzlich beraten und vertreten wir sowohl die Inhaber verletzter Patente, Gebrauchsmuster und sonstigen geistigen Eigentums (z.B. Urheberrechte) als auch (angebliche) Verletzer fremder Schutzrechte an geistigem Eigentum.

Eine beispielhafte Aufzählung der Tätigkeiten, die wir für Sie erbringen können, finden Sie nachstehend aufgelistet.

Tätigkeiten für Schutzrechtsinhaber

  • außergerichtliche Abmahnung von Schutzrechtsverletzern sowie gerichtliche Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen gegen Schutzrechtsverletzer

  • Gestaltung von Lizenzverträgen zur Nutzung fremder Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster und Urheberrechte oder Nutzung eigener Schutzrechte durch Dritte

  • Geltendmachung von Löschungsansprüchen gegenüber fremden Schutzrechten (z. B. im Patentnichtigkeitsverfahren vor dem BPatG bzw. im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren vor dem DPMA)

  • Abwehr von Patentnichtigkeitsklagen bzw. Gebrauchsmusterlöschungsanträgen Dritter

  • Beratung zur beabsichtigten Anmeldung von Patenten und Gebrauchs- und Geschmacksmustern

    Die gründliche Recherche zum Stand der Technik bezüglich der Schutzfähigkeit einer als Patent oder Gebrauchsmuster anzumeldenden Erfindung, die Formulierung der Schutzansprüche sowie die Schutzrechtsanmeldung werden von einer auf diesem Gebiet versierten Patentanwaltskanzlei, mit der eine langjährige vertrauensvolle Kooperation besteht, durchgeführt.

Tätigkeiten für (angebliche) Schutzrechtsverletzer

  • Abwehr unberechtigter Abmahnungen und Schadensersatzforderungen von Schutzrechtsinhabern

  • Vertretung in Patentnichtigkeitsverfahren vor dem BPatG bzw. dem DPMA betreffend die Schutzrechte Dritter

  • Abschluss von Lizenzverträgen und Abgrenzungsvereinbarungen mit Inhabern fremder Schutzrechte