Rechtsanwalt Konrad Dienst in Landshut
Arbeitsgebiet Patentrecht
Grundzüge des Patenrechts
Rechtliche Einordnung
Das Patenrecht stellt ein Teilrechtsgebiet des Zivilrechts dar, das Entstehung und Wirkung gewerblicher Schutzrechte für Erfindungen normiert. Grundsätzlich werden Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind (§ 1 Abs. 1 PatG).
Unser Leistungsspektrum
Grundsätzlich beraten und vertreten wir sowohl die Inhaber verletzter Patente, Gebrauchsmuster und sonstigen geistigen Eigentums (z.B. Urheberrechte) als auch (angebliche) Verletzer fremder Schutzrechte an geistigem Eigentum.
Eine beispielhafte Aufzählung der Tätigkeiten, die wir für Sie erbringen können, finden Sie nachstehend aufgelistet.
Tätigkeiten für Schutzrechtsinhaber
außergerichtliche Abmahnung von Schutzrechtsverletzern sowie gerichtliche Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen gegen Schutzrechtsverletzer
Gestaltung von Lizenzverträgen zur Nutzung fremder Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster und Urheberrechte oder Nutzung eigener Schutzrechte durch Dritte
Geltendmachung von Löschungsansprüchen gegenüber fremden Schutzrechten (z. B. im Patentnichtigkeitsverfahren vor dem BPatG bzw. im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren vor dem DPMA)
Abwehr von Patentnichtigkeitsklagen bzw. Gebrauchsmusterlöschungsanträgen Dritter
Beratung zur beabsichtigten Anmeldung von Patenten und Gebrauchs- und Geschmacksmustern
Die gründliche Recherche zum Stand der Technik bezüglich der Schutzfähigkeit einer als Patent oder Gebrauchsmuster anzumeldenden Erfindung, die Formulierung der Schutzansprüche sowie die Schutzrechtsanmeldung werden von einer auf diesem Gebiet versierten Patentanwaltskanzlei, mit der eine langjährige vertrauensvolle Kooperation besteht, durchgeführt.
Tätigkeiten für (angebliche) Schutzrechtsverletzer
Abwehr unberechtigter Abmahnungen und Schadensersatzforderungen von Schutzrechtsinhabern
Vertretung in Patentnichtigkeitsverfahren vor dem BPatG bzw. dem DPMA betreffend die Schutzrechte Dritter
Abschluss von Lizenzverträgen und Abgrenzungsvereinbarungen mit Inhabern fremder Schutzrechte